Gesellschaft für
Deutsch-Chinesische Freundschaft
Berlin e. V.
– Satzung –
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Deutsch-Chinesische Freundschaft Berlin e. V. (GDCF Berlin e. V.)“. Er hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 entfallen
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Zweck der GDCF Berlin e. V. ist die Förderung der deutsch-chinesischen Freundschaft auf ausschließlich gemeinnütziger Grundlage. Sie widmet sich dabei der Pflege und Förderung der Beziehungen zwischen der Bevölkerung Berlins und den Völkern Chinas in allen Bereichen im Geiste internationaler Verständigung und Völkerfreundschaft.
(2) Die GDCF Berlin e. V. will einen Beitrag zum wechselseitigen Verständnis der Völker und Menschen leisten. Im Sinne der Freundschaft und der Solidarität mit den Völkern Chinas in ihrem Streben nach Frieden und sozialem Fortschritt, will sie informieren:
• über die politischen;
ökonomischen, sozialen und
ökologischen Entwicklungen in
China,
• über die Geschichte Chinas,
• über die kulturellen Leistungen
der Völker Chinas,
• über die Situation der Frau in
der chinesischen Gesellschaft,
• über die Beziehungen zwischen den
verschiedenen Nationalitäten
Chinas,
• über Chinas Rolle in der
Weltpolitik,
• über Fragen des
China-Tourismus.
Die GDCF Berlin e. V. will den kulturellen Austausch und die persönlichen Kontakte zwischen Menschen aus Berlin und China, einschließlich der chinesischen Bürgerinnen und Bürger Berlins, fördern. Sie wendet sich gegen jede Form von Ausländerfeindlichkeit, nationaler Arroganz und Chauvinismus.
(3) Die GDCF Berlin e. V. macht die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 zur Grundlage ihres Vereinszwecks der internationalen Verständigung und Völkerfreundschaft. In Anerkennung des Rechtes aller Völker, ihre Gesellschaftsordnung selbst zu bestimmen, arbeitet sie mit allen Menschen und Organisationen innerhalb und außerhalb Chinas zusammen, die sich für die Achtung und Verwirklichung der politischen und sozialen Menschenrechte engagieren.
(4) Die GDCF Berlin e. V. bezieht ihr Wirken auf die Volksrepublik China in ihren heutigen Grenzen sowie auf Taiwan, Hongkong und Macao.
(5) Die GDCF Berlin e. V. steht grundsätzlich allen Menschen offen, die ungeachtet verschiedener politischer und weltanschaulicher Überzeugungen gleichberechtigt an dieser Aufgabe mitarbeiten wollen. Die GDCF Berlin e. V. ist keine Partei und ordnet sich keiner Partei zu oder unter. Sie geht auch keine konfessionellen oder wirtschaftlichen Bindungen ein.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Die GDCF Berlin e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der konkrete Zweck des Vereins ist in § 3 niedergelegt.
(2) Die GDCF Berlin e. V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der GDCF Berlin e. V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung der GDCF Berlin e. V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Deutsche Kinderhilfswerk e. V. Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied der GDCF Berlin e. V. kann jede natürliche und juristische Person werden, die Satzung und Programm anerkennt und den festgelegten Mitgliedsbeitrag zahlt. Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch a) Tod, b) freiwilligen Austritt, c) Ausschluß, d) Erlöschen.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres.
(3) Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied schwerwiegend gegen Programm und Satzung der GDCF Berlin e. V. verstoßen hat. Die Beschlussfassung darüber obliegt dem Vorstand. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Angabe der Gründe für den Ausschluss dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Der Ausschließungsbeschluss bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied der GDCF Berlin e. V. hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und der im Voraus fällig ist.
§ 8 Organe des Vereins
Organe der GDCF Berlin e. V. sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der GDCF Berlin. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung vierzehn Tage (Poststempel) vor dem vorgesehenen Termin zu erfolgen.
(3) Ergänzungen der Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung sind möglich mit Ausnahme von Satzungs- oder Programmänderungen oder Vorstandswahlen.
(4) Auf Verlangen von mindestens 20% der Mitglieder muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung mit den beantragten Tagesordnungspunkten einberufen.
(5) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie sind den Mitgliedern mitzuteilen.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
1. Wahl und Abberufung des
Vorstandes
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Festsetzung des
Mitgliedsbeitrages
4. Entgegennahme des
Rechenschaftsberichtes des
Vorstandes
5. Bestimmung der Richtlinien für
die Arbeit des Vereins auf
Grundlage von Programm und
Satzung.
6. Beschlussfassung über Änderungen
von Programm und Satzung
7. Bestätigung der
Vorstandsbeschlüsse über Aufnahme
und Ausschluss von Mitgliedern
8. Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand der GDCF Berlin e. V. besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer sowie bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer. Je zwei von ihnen vertreten den Vorstand gemeinsam.
§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung
der Mitgliederversammlung,
2. Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung,
3. Beschlussfassung über die
Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern.
§ 13 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
§ 14 Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand tritt auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 15 Kassenführung und Kassenprüfung
Die GDCF Berlin e. V. führt eine eigene Kasse. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer. Sie haben nach Ablauf des Kalenderjahres an Hand der Bücher die Kassenführung rechnerisch und sachlich zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 16 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 17 Auflösung
Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit die Auflösung der GDCF Berlin e. V. beschließen.
Berlin, den 5. Februar 2002